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Richtig krankenversichert im Urlaub

25.07.2016 Ingolstadt / Neumarkt.

In Bayern beginnen bald die Sommerferien. Während die einen ihren Urlaub auf Balkonien verbringen und sich keine Gedanken über das Kofferpacken oder den Auslandskrankenschutz machen müssen, suchen andere das Urlaubsglück in der Ferne. Doch was tun, wenn man im Auslandsurlaub plötzlich erkrankt? Da sich die Gesundheitssysteme von Land zu Land unterscheiden, hilft es, sich vor der Reise mit den Gegebenheiten des Urlaubslandes zu beschäftigen.
 
Für gesetzlich Krankenversicherte gilt die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in allen Mitgliedsstaaten der EU sowie in Island, Liechtenstein, Kroatien, Mazedonien, Norwegen, Serbien, Montenegro und in der Schweiz. Sie befindet sich auf der Rückseite der Gesundheitskarte. Auch für Großbritannien-Reisende ändert sich zunächst nichts. Bis zum EU-Austritt der Briten gilt für eine Übergangsfrist von zunächst zwei Jahren nach wie vor die EHIC: „Die Krankenkasse übernimmt weiterhin die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Versicherte müssen dabei darauf achten, dass sie in Großbritannien einen Allgemeinarzt des Nationalen Gesundheitsdienstes (National Health Service - NHS) aufsuchen und nicht etwa einen Privatarzt“, sagt Markus Neumeier von der IKK classic in Bayern. Für nicht EU-Staaten, mit denen jedoch ein Sozialversicherungsabkommen besteht, gilt ein von der Krankenkasse ausgestellter Auslandskrankenschein. Das betrifft derzeit die Länder Türkei, Tunesien und Bosnien-Herzegowina.
 
Reisekrankenversicherung sinnvoll
Trotz Vorlage der EHIC oder eines Auslandskrankenscheins kann es sein, dass die Behandlungskosten zunächst selbst vor Ort bezahlt werden müssen. „In diesem Fall sollte man sich eine genau spezifizierte Rechnung geben lassen. Nur so kann die Krankenkasse später die Erstattungsmöglichkeiten prüfen“, sagt Markus Neumeier. Es empfiehlt sich, zusätzlich eine private Reisekrankenversicherung abzuschließen. Diese sollte unbedingt einen eventuell notwendigen Krankenrücktransport nach Hause enthalten, denn diese Kosten dürfen gesetzliche Krankenkassen nicht übernehmen. In Ländern, in denen die EHIC oder ein spezieller Anspruchsnachweis nicht gelten, ist eine Reisekrankenversicherung in jedem Fall sinnvoll.
 
Versicherte mit Krankengeldbezug müssen Urlaubsreise genehmigen lassen
„Urlaubsreisen während eines laufenden Krankengeldbezuges müssen im Vorfeld immer bei der Krankenkasse beantragt und genehmigt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Reise in Deutschland oder im Ausland durchgeführt werden soll“, informiert Markus Neumeier. Tun Versicherte das nicht, gefährden sie ihr Krankengeld für die Dauer des Urlaubs. Die gesetzliche Grundlage dieser Genehmigungspraxis begründet sich aus der Mitwirkungspflicht des Versicherten nach § 1 und § 60ff. SGB V. Danach müssen Bezieher von Sozialleistungen alles zu tun, was ihrer Gesundheit dienlich ist und alles zu unterlassen, was der Genesung entgegenwirkt. Gleichzeitig darf sich durch eine Urlaubsreise die Arbeitsunfähigkeit und somit die Dauer der Krankengeldzahlung nicht verlängern.
 
Merkblätter für viele Reiseländer mit wichtigen gesundheitsspezifischen Informationen gibt es bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung. Einen Link zu diesem Angebot sowie weitere Informationen zum Thema finden Interessierte unter www.ikk-classic.de/reisekrankenversicherung .
 

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