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Prozess gegen Schüler wegen Totschlags durch Unterlassen nach Gabe von Liquid-Ecstasy beginnt

13.03.2017 Nürnberg / Dietfurt.

Wie das OLG Nürnberg in einer Pressemitteilung erklärt, wird ab morgen vor der Jugendkammer I des Landgerichts Nürnberg-Fürth wird in nichtöffentlicher Verhandlung der Fall eines 16-jährigen Schülers verhandelt, welcher sich des Totschlags durch Unterlassen dadurch schuldig gemacht haben soll, dass er einer 14 Jährigen zunächst Liquid-Ecstasy gab und keine ärztliche Hilfe holte, als es dieser gesundheitlich sehr schlecht ging.
 
Der Angeklagte soll im Juni 2016 (wir berichteten) einer 14-jährigen Schülerin sowie anderen Jugendlichen bei einem Treffen auf einem Jugendverkehrsschulplatz in Dietfurt a. d. Altmühl eine nicht mehr näher bestimmbare Menge Liquid-Ecstasy zum Konsum gegeben haben. Unmittelbar nach dem Konsum der Droge ging es der Schülerin gesundheitlich sehr schlecht. Dennoch soll der Angeklagte keine Hilfe herbeigeholt und auch die anderen Jugendlichen davon abgehalten haben, den Rettungsdienst zu verständigen, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der Angeklagte soll die Rettungsmaßnahmen aus Angst davor, dass sonst die Abgabe des Rauschgifts entdeckt würde, unterlassen haben.
Obwohl sich der Zustand der Geschädigten nicht besserte und der Angeklagte erkannt haben soll, dass sie dringend Hilfe benötigte, soll er auch in der Folgezeit keine Rettungskräfte herbeigeholt haben. Laut Anklage verließ er nach einigen Stunden den Verkehrsschulplatz mit seinem Mofa.
 
Ein später hinzukommender Zeuge verständigte schließlich die Rettungskräfte, welche versuchten, die Geschädigte zu reanimieren, letztlich aber nur noch deren Tod feststellen konnten. Die Schülerin hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet werden können, wenn sie früher ärztliche Hilfe bekommen hätte. Der Angeklagte soll den Tod der Schülerin billigend in Kauf genommen haben.
 
Das Landgericht hat zunächst drei Verhandlungstage am 14., 15. und 17. März 2017 anberaumt. Wie die Justizpressestelle vorankündigte wird sie, wegen des hohen öffentlichen Interesses, über den Ausgang des nichtöffentlichen Verfahrens informieren.
 
Während des laufenden Prozesses kann zu dessen Inhalt keine Auskunft erfolgen, weil der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit dem entgegensteht.
 
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