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Informationen zur Maskenpflicht im Landkreis Neumarkt

16.12.2020 Neumarkt / Landkreis.

Bekanntmachung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. zum Infektionsschutz nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Bezeichnung der zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten, auf denen eine Maskenpflicht gilt

1.    Folgende zentrale Begegnungsflächen in Innenstädten werden nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) als Bereiche festgelegt, auf denen eine Maskenpflicht auch im Freien gilt:

1.1 In der Stadt Freystadt:

  • Marktplatz

1.2 In der Großen Kreisstadt Neumarkt i.d.OPf.:

  • Marktstraße: Untere Marktstraße ausgehend vom Unteren Tor, einschließlich Rathausplatz, und Obere Marktstraße bis zur Einmündung in die Badstraße
  • Bahnhofstraße; ausgehend von der Kreuzung mit der Ringstraße / Badstraße bis zum Bahnhof (einschließlich Bahnhofsvorplatz)
  • Klostergasse; ausgehend vom Rathausplatz bis zum Klostertor

1.3 In der Stadt Parsberg:

  • Dr.-Boecale-Straße/ Marktstraße (von der Einmündung Lindlbergstraße/ Hohenfelser Straße bis zur Kreuzung Lupburger Straße/ Alte Seer Straße)
  • Dr.-Schrettenbrunner-Straße ab der Kreuzung mit der Marktstraße bis zur Einmündung der Zufahrt zum Rewe-Markt Dr.-Schrettenbrunner-Straße 7
  • Zum Mallersdorfer Grund (zwischen Hohenfelser Straße und Dr. Boecale-Straße)

2.    Die Bekanntmachung tritt am 16.12.2020 in Kraft.

3.     Diese Bekanntmachung wird auf der Internetseite des Landratsamtes sowie im Amtsblatt des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. veröffentlicht. Die Begründung ist im Amtsgebäude des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf., Nürnberger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf., Zimmer 344, nach Voranmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten einsehbar.

Hinweise:

Die Maskenpflicht gilt für Fußgänger, insbesondere auf dem Gehweg und beim Queren von Fahrbahnen, aber auch bei Benutzung eines Fahrrades, nicht jedoch im Inneren von Kraftfahrzeugen.

Die sonstigen Gebote, Verbote und Vorschriften der 11. BayIfSMV bleiben unberührt.

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