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Neuerungen in der Pflege – was ändert sich ab 2017?

10.11.2016 Neumarkt.

Am 01.01.2017 tritt der zweite Teil des sogenannten „Pflegestärkungsgesetztes“ in Kraft. „Damit erfolgt ein Systemwechsel“, sagt Günther Wurm, Regionalgeschäftsführer der BARMER GEK Neumarkt. Denn das Gesetzt definiert Pflegebedürftigkeit neu, der Leistungsumfang wird gestärkt und die Pflegestufen fallen weg. Allerdings erhöht sich auch der Beitragssatz.

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

„Bisher galten nur Personen mit körperlichen Beschwerden als pflegebedürftig. Zukünftig werden auch die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz, geistigen oder psychischen Einschränkungen berücksichtigt“, erklärt Wurm. Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gibt es auch ein neues Begutachtungsverfahren. Wurm: „Ausschlaggebend ist dabei nicht mehr der benötigte Hilfebedarf in Minuten, sondern der Grad der Selbstständigkeit im Alltagsleben.“

Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen

Die bisherigen drei Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade ersetzt, das macht eine genauere Einschätzung des Pflegebedarfes möglich. Wurm: „Wer bereits pflegebedürftig ist, muss nicht aktiv werden. Die Überleitung von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad erfolgt automatisch. Die Versicherten werden zum Jahreswechsel schriftlich über den neuen Pflegegrad und die neue Leistungshöhe informiert.“ Als Faustformel gilt: Pflegebedürftige mit vorwiegend körperlichen Einschränkungen steigen automatisch um eine Stufe, also von Pflegestufe I in Pflegegrad 2. Pflegebedürftige mit geistigen Einschränkungen steigen um zwei Stufen, also von Pflegestufe II in Pflegegrad 4. Wichtig ist, dass niemand, der bereits pflegebedürftig ist, durch die Neuregelung schlechter gestellt wird, ergänzt der Regionalgeschäftsführer der BARMER GEK. „Es gilt ein Bestandschutz.“

Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen

Für Personen, die aus ihrem Beruf aussteigen um Angehörige zu pflegen, leistet die Pflegekasse zukünftig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit.

Anhebung des Beitragssatzes

Da aufgrund der Änderungen mehr Menschen als zuvor Anspruch auf Pflegeleistungen haben werden, steigt der Beitragssatz der Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf dann 2,55 Prozent, für Kinderlose wird er auf 2,8 Prozent angehoben.


3 Fragen an Günther Wurm, Regionalgeschäftsführer der BARMER GEK in Neumarkt

Start des neuen Pflegegesetzes im Januar 2017

Im Januar 2017 wird das neue Pflegegesetz „PSG II“ wirksam und damit viele Neuerungen für die Pflegebedürftigen. „Noch ist es ruhig, aber wir sind auf den steigenden Beratungsbedarf gut vorbereitet“, sagt Vorname Name, Regionalgeschäftsführer der BARMER GEK in Neumarkt.

Was ändert sich?

Mit dem „Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (PSG II) werden Pflegebedürftige in fünf Pflegegrade anstatt wie bisher in drei Pflegestufen eingeteilt. Bisher wurde die Pflegebedürftigkeit vorrangig nach körperlichen Einschränkungen beurteilt.
Mit dem neuen System werden erstmalig alle für Pflegebedürftigkeit relevanten Aspekte berücksichtigt – unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen.

Wonach richtet sich künftig der Pflegegrad?

Das neue System macht auch ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit erforderlich. So wird bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder unabhängige Gutachterinnen und Gutachter zukünftig ermittelt, wie selbstständig eine Person ist. Kriterien sind die Mobilität, zum Beispiel das Treppensteigen oder Positionswechsel im Bett, die kognitiven und kommunikative Fähigkeiten wie das Erinnerungsvermögen und der Orientierungssinn, die Verhaltensweisen und psychische Problemlagen aber auch die Selbstversorgung, der selbstständige Umgang mit krankheits? oder therapiebedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltagslebens und die sozialen Kontakte.

Was ändert sich für Personen, die bereits eine Pflegestufe haben?

Für Personen, die bei Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bereits eine Pflegestufe haben, wird sichergestellt, dass sie aufgrund der Umstellung keine finanziellen Nachteile erfahren. Ein Überleitungssystem ermöglicht die Überführung in die neuen Pflegegrade ohne dass ein neuer Antrag oder eine erneute Begutachtung nötig werden.
 

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