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Neues Bundesmeldegesetz ab 01. November hat Auswirkungen auf die Bürger

23.10.2015 Neumarkt.

Ab 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit wird es erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften geben. Dabei werden ab 01. November auch zahlreiche neue Regelungen gelten. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der An- und Abmeldung einer Wohnung. Sie wird wieder eingeführt, um künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer zu verhindern. Wohnungsgeber müssen den meldepflichtigen Personen den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen.
 
Diese Wohnungsgeberbescheinigung ist künftig stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde mit vorzulegen. Das bedeutet, dass wer eine Wohnung bezieht, diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde unter Vorlage der Bescheinigung des Wohnungsgebers anzumelden hat. Die Abmeldung einer Wohnung ist bei der Meldebehörde nur dann erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, etwa bei der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder wenn eine Nebenwohnung aufgegeben wird. 
 
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich und sie muss bis spätestens zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgt sein. Als vereinfachende Neuerung der Einführung des Bundesmeldegesetzes gilt, dass die Abmeldung einer Nebenwohnung künftig nur noch bei der Meldebehörde erfolgt, die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständig ist. Zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen von der Meldepflicht hat der Gesetzgeber zudem jetzt weitere Lebenslagen mit aufgenommen: Keine Meldepflicht besteht künftig für denjenigen, der in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht. Eine Anmeldung für diese weitere Wohnung muss daher erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. Auch für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten. Dies sind die wichtigsten Änderungen für die Bürger im Bereich des Meldewesens mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes. 
 
Weitere Änderungen und Informationen finden sich auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums unter http://www.bmi.bund.de im Bereich Moderne Verwaltung / Verwaltungsrecht / Meldewesen. Die Stadt Neumarkt rät den Bürgern die Änderungen zu beachten.
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