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Informationsveranstaltungen für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln ...

26.05.2015 Neumarkt.

... für ehrenamtliche Helfer/innen bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen.

Vereins- und Straßenfeste haben immer Saison. Ganz selbstverständlich gehört Essen und Trinken zum Charakter dieser Veranstaltungen.
Gäste genießen selbst gebackene Kuchen, Salate, belegte Brötchen oder andere Spezialitäten, deren Verkauf Geld in die Vereinskassen spült.
Nur wenigen ist bewusst: JEDER, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, haftet zivil- und strafrechtlich dafür, dass die Produkte einwandfrei sind und gesundheitlich unbedenklich genossen werden können.

Im Sinne eines gelungenen Festes ist es daher unumgänglich, die einschlägigen rechtlichen Vorgaben beim Umgang mit Lebensmitteln zu berücksichtigen.
Vereine und Helfer sind daher gut beraten, sich vor jedem Fest und jeder Veranstaltung die wichtigsten Regeln im Umgang mit Lebensmitteln und die notwendigen Hygieneregeln anzueignen und ins Gedächtnis zu rufen. In einigen Lebensmitteln können sich bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren.

Durch den Verzehr von derartig mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder – vergiftungen schwer erkranken. Aus diesem Grunde muss von jedem ehrenamtlichen Helfer/in zum Schutz des Verbrauchers und zum eigen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden.

Da diese Tätigkeit der ehrenamtlichen Helfer/innen infektionshygienisch von Bedeutung ist, führt das Gesundheitsamt für diese Personen im Rahmen der gesundheitlichen Aufklärung kostenfreie Informationsveranstaltungen durch, bei denen die Belange der Infektionsprävention vermittelt werden.

Bei ehrenamtlichen Helfer/innen auf Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen ist davon auszugehen, dass diese nicht „gewerbsmäßig“ im Sinne des § 43 Abs. 1 IfSG  tätig sind und deswegen auch nicht der gesetzlichen infektionshygienischen Belehrungspflicht unterliegen.

Für Personen, die beruflich mit Lebensmittel umgehen, bleibt die Belehrungspflicht nach § 43 IfSG bestehen.

Bei Interesse melden Sie sich bitte am Gesundheitsamt Neumarkt i.d.OPf. unter der Telefonnummer 09181 470 521.

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