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DAV-Kletterhallen kommerziell? Gerichtsentscheidung ist nicht aktuell

19.12.2017 Neumarkt.

In den Medien wird derzeit an vielen Stellen über einen Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt berichtet. Demnach wird die DAV-Sektion Darmstadt wegen ihres Kletterhallenbetriebs zur Eintragung im Handelsregister aufgefordert. Diesem Beschluss wird in den Medienberichten Signalwirkung zugesprochen. So schreibt zum Beispiel der Münchner Merkur mit Verweis auf die Deutsche Presseagentur: „Dabei geht es um die Frage, ob der DAV Vereinssport und Kommerz auf unzulässige Weise miteinander vermengt.“

Keine Vermischung von Vereinssport und Kommerz

Die angesprochene Gerichtsentscheidung datiert auf den 21. August 2014, ist damit über drei Jahre alt und betrifft nur ein Detail im gesamten Verfahren. Die eigentliche Entscheidung in die- ser Sache hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bereits 2010 getroffen, also vor sieben Jahren. Neu ist die Situation demnach keineswegs – und kritisch für die DAV-Hallen auch nicht, denn: Das OLG gibt der Sektion Recht und argumentiert, dass der Kletterhallenbetrieb ihren Vereinscharakter nicht beschädigt und deshalb auch keine Löschung aus dem Vereinsregister erfolgen muss. Es fordert von der Sektion Darmstadt lediglich, sich zusätzlich im Handelsregister einzutragen.

Keine Signalwirkung

Auswirkungen auf andere DAV-Sektionen oder gar auf die gesamte Kletterhallenlandschaft des DAV hat diese Gerichtsentscheidung deshalb nicht. Der Eintrag ins Handelsregister bringt nämlich keine nennenswerten Konsequenzen mit sich. Explizit hat das OLG in seinem Beschluss einerseits betont, dass die Sektion ihre Einnahmen aus dem Hallenbetrieb steuerlich korrekt abführt – und zwar unabhängig von der Eintragung im Handelsregister. Andererseits stellt das Gericht fest, dass die beschränkte Möglichkeit des Kletterns für Nichtmitglieder im Rahmen des sogenannten Ne- benzweckprivilegs der Gemeinnützlichkeit nicht schadet.

Förderung von DAV-Kletterhallen rechtmäßig

In einem anderen Verfahren kam das Gericht der Europäischen Union (EuG) zu einem ähnlichen Schluss. In seinem Urteil vom 9. Juni 2016 hat es verkündet, dass die öffentliche Förderung von DAV-Kletterhallen rechtmäßig und binnenmarktkonform ist. Entsprechend zufrieden äußerte sich damals DAV-Präsident Josef Klenner: „Wir sind froh über die Entscheidung, denn wir leisten in unseren Hallen einen erheblichen und gemeinnützigen Beitrag zur Entwicklung des Breitensports in Deutschland.“
 

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