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Beschäftigte im Kreis Neumarkt sollen nicht in Urlaubsgeld-Falle tappen

16.08.2015 Neumarkt.

Gerichtsurteil: Urlaubsgeld darf nicht vom Mindestlohn abgezogen werden

Mindestlohn-Beschäftigte im Kreis Neumarkt in der Oberpfalz sollen nicht in die Urlaubsgeld-Falle tappen: Wer 8,50 Euro in der Stunde verdient und Urlaubsgeld bekommt, bei dem darf dieses nicht mit dem Lohn verrechnet werden. Darauf weist die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten hin. Die NGG Nürnberg-Fürth bezieht sich dabei auf ein aktuelles Arbeitsgerichts-Urteil. Dieses stellt klar: Eine jährliche Sonderzahlung wie das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld darf nicht vom gesetzlichen Mindestlohn abgezogen werden.

„Damit wird den Chefs ein Strich durch die Rechnung gemacht, die den Lohn von 8,50 Euro pro Stunde umgehen wollen“, sagt Regina Schleser von der NGG Nürnberg-Fürth. Die gesetzliche Lohn-Untergrenze gelte uneingeschränkt und könne nicht durch die Hintertür ausgehebelt werden, betont die NGG-Geschäftsführerin. Der Mindestlohn sei das „unmittelbare Entgelt“ für die geleistete Arbeit. Er dürfe unter keinen Umständen mit anderen Leistungen verrechnet werden, so ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az. 54 Ca 14420/14). „Weniger als 8,50 Euro zahlen, nur weil es jetzt ein zusätzliches Urlaubsgeld gibt – das geht gar nicht“, so Schleser. Betroffenen im Kreis Neumarkt in der Oberpfalz rät die NGG, sich an die Rechtsberatung ihrer Gewerkschaft zu wenden.

Jeder Euro zählt – gerade bei Beschäftigten, die 8,50 Euro pro Stunde verdienen. Aber der gesetzliche Mindestlohn darf nicht mit dem Urlaubsgeld verrechnet werden, so die NGG Nürnberg-Fürth. Foto: NGG

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