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IKK classic: Hilfen für Arbeitgeber

02.04.2020 Oberpfalz.

Das müssen Arbeitgeber jetzt wissen - Diese Regelungen gelten derzeit bei Beitragsstundungen, Kurzarbeitergeld, Entgeltfortzahlung und Kinderpflegegeld.

Die Corona-Pandemie stellt die deutsche Wirtschaft in den meisten Branchen vor vielfältige Probleme. Täglich ändern sich die Rahmenbedingungen, eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen wurde erlassen oder wegen der Corona-Situation angepasst. Dadurch tauchen zunehmend neue Fragestellungen zur Entgeltabrechnung auf.

Stundung von Beiträgen

In Kenntnis der durch die Coronakrise verursachten finanziellen Probleme setzt die IKK classic unbürokratische Regelungen zur Stundung von Beiträgen in Kraft. So können auf Antrag des Arbeitgebers bereits fällig gewordene oder noch fällig werdende Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Es werden keine Stundungszinsen erhoben und von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren wird im genannten Zeitraum abgesehen. Den formlosen Antrag reichen Betroffene in Bayern schriftlich per Fax (0800 4558888367) oder per E-Mail (fax-367-ag@ikk-classic.de) bei der Innungskrankenkasse ein. Für Rückfragen stehen die IKK-Firmenkundenberater unter der Telefonnummer 09181 4034 38210 zur Verfügung.

Kurzarbeitergeld

Unternehmen erhalten das Kurzarbeitergeld jetzt unter erleichterten Bedingungen, die voraussichtlich bis Ende 2020 gewährt werden. So sinkt die Schwelle der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten von bisher mindestens 30 Prozent auf 10 Prozent. Zudem kann jetzt auch für Leiharbeiter Kurzarbeitergeld beantragt werden. Zusätzlich zum Lohn übernimmt die Bundesagentur für Arbeit auch die Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Ein betriebsinterner Abbau von Überstunden als Voraussetzung für die Beantragung des Kurzarbeitergelds entfällt vorerst. Den Antrag können Arbeitgeber rückwirkend zum 1. März 2020 bei der Arbeitsagentur für Arbeit stellen.

Ist der Antrag bewilligt, funktioniert das Kurzarbeitergeld folgendermaßen: Ein Firmenchef schickt einen Mitarbeiter nach Hause, weil es im Betrieb nicht genug zu tun gibt. Der Arbeitgeber spart dadurch Lohnkosten, also bares Geld. Damit der Verdienstausfall beim Arbeitnehmer aber nicht zu groß ist, gleicht die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent, bei Vätern und Müttern 67 Prozent, des entgangenen Netto-Einkommens wieder aus.

Kranken- und Kinderpflegegeld

Voraussetzung für die Zahlung von (Kinderpflege-)Krankengeld ist es, dass  Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Erkrankung des Kindes vorliegt und von einem Arzt attestiert wurde. Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht der bisherige Grundsatz fort: Sechs Wochen lang leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung, danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Quarantäne, ein berufliches Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder die Schließung von Kitas und Schulen aufgrund der Corona-Pandemie begründen keinen Anspruch auf Krankengeld bzw. Kinderpflegekrankengeld.

Entgeltfortzahlung

Arbeitnehmer dürfen auch aus Sorge vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus nicht einfach zuhause bleiben und die Arbeit verweigern. In diesem Fall droht eine Abmahnung und der Anspruch auf Bezahlung des Lohns kann entfallen, da die entsprechende Leistung nicht erbracht wurde. Gleichzeitig besteht seitens des Arbeitgebers eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Erscheint ein Arbeitnehmer trotz offensichtlicher Krankheitssymptome am Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber ihn nach Hause schicken. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die reguläre Entgeltfortzahlung.

Auch im Falle eines behördlichen Tätigkeitsverbots oder der Anordnung von Quarantäne verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltzahlung nicht.  Muss ein Arbeitnehmer in Quarantäne, hat er nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Der Arbeitgeber bezahlt dessen Verdienstausfall für die ersten sechs Wochen. Diesen kann er sich bei der zuständigen Landesbehörde erstatten lassen. Den Antrag finden Unternehmer auf der Webseite der jeweiligen Regierung und unter www.freistaat.bayern/.

Wie bei der klassischen Lohnfortzahlung werden vom Arbeitgeber von der Entschädigungszahlung Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung einbehalten und an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Ab der siebten Woche einer Quarantäne wird von der zuständigen Landesbehörde eine sog. Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Diese muss der Betroffene selber bei der Landesbehörde beantragen.

Muss hingegen ein Selbstständiger in Quarantäne, muss er sich wegen seines Verdienstausfalls direkt an die zuständige Landesbehörde wenden. Für die Höhe des Verdienstausfalls wird - anders als bei Arbeitnehmern - ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde gelegt. Ist eine Existenzgefährdung zu befürchten, können auf Antrag  entstehende Mehraufwendungen in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Ruht der Betrieb oder die Praxis eines Selbständigen während der Quarantäne, kann zusätzlich auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz für die in dieser Zeit weiterlaufenden Betriebsausgaben gewährt werden.

IKK-Referent Stefan Jung erläutert diese und weitere Themen ausführlich ?im Video „Corona-Pandemie: Auswirkungen für Betriebe“. Das Video finden Sie online im Seminararchiv unter seminaranmeldung.ikk-classic.de/archiv oder auf dem YouTube-Kanal der IKK classic www.youtube.com/user/ikkclassic.
 
Hilfen der bayerischen Staatsregierung

Auch die Regierungen der 16 Bundesländer wollen ihren örtlichen Firmen helfen. Bayern ist bisher Vorreiter bei Hilfen für Unternehmer: Zum Schutz der Wirtschaft vor den nicht absehbaren Folgen der Coronakrise stellt der Freistaat ein Hilfspaket in Höhe von zehn Milliar-den Euro bereit. Diese Summe soll für Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige schnell und unbürokratisch beantragbar sein. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Soforthilfen für Unternehmen: Diese Soforthilfen richten sich an Kleinbetriebe, Selbstständige und Freiberufler. Je nach Betriebsgröße können zwischen 5.000 und 30.000 Euro schnell und unbürokratisch beantragt werden. Voraussetzung: Der Unternehmenssitz befindet sich in Bayern. Das Antragsformular steht online auf der Webseite des bayrischen Staatsministeriums für Wirtschaft bereit.

Kredite und Bürgschaften: Die staatliche Förderbank LfA übernimmt zusätzlich Ausfallbürgschaften für Bankkredite von bis zu 500 Millionen Euro. Kredite für den Betriebsmittelbedarf und die kurzzeitige Umschuldung können Freiberufler und Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro beantragen. Je nach Vorhaben können bis zu zehn Millionen Euro Darlehen beantragt werden. LfA-Bürgschaften werden bis zu einer Summe von fünf Millionen Euro übernommen.

Unternehmen und Betriebe aus dem Handwerk, dem Handel sowie dem Hotel- und Gaststättengewerbe können sich an die Bürgschaftsbank Bayern wenden. Die Bank übernimmt die Bürgschaft für anderweitige Kredite bis zu 1,25 Millionen Euro. Ansprechpartner ist die Hausbank oder die Bürgschaftsbank Bayern direkt.

Bayernfonds: Über einen "Bayernfonds" kann sich der Freistaat zudem auch an Unternehmen direkt beteiligen, die sonst in die Insolvenz zu rutschen drohten.

Alle weiteren Informationen zum Coronavirus finden Sie hier

 

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