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Böllerverbot im Landkreis Neumarkt

31.12.2020 Neumarkt / Landkreis.

Bekanntmachung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. zum Infektionsschutz nach § 5 Satz 3 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung

Bezeichnung der zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, auf denen es untersagt ist, pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen oder abzubrennen

1. Hinweis: Diese Bekanntmachung regelt in Nr. 2 ein zusätzliches Verbot, pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen oder abzubrennen, auf bestimmten Straßen und Plätzen. Es ist aber ohnehin bayernweit verboten, nach 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages das Haus oder die Wohnung zu verlassen, um Feuerwerk außerhalb des eigenen Grundstückes zu zünden, sodass allein aus diesem Grund zum Jahreswechsel ein „Böllerverbot“ im gesamten öffentlichen Raum besteht.

Durch die nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 Uhr und 5 Uhr nach § 3 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (11. BayIfSMV) ist es auch in der Nacht vom 31.12.2020 zum 01.01.2021 verboten, ohne triftigen Grund das Haus oder die Wohnung zu verlassen. Das Abbrennen von Pyrotechnik ist kein triftiger Grund im Sinne des § 3 der 11. BayIfSMV.

2. Zusätzlich zu diesem bereits allgemein bestehenden Verbot werden folgende zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, festgelegt, an denen es nach § 5 S. 3 der 11. BayIfSMV untersagt ist, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne von § 3a des Sprengstoffgesetzes (SprengG) mit sich zu führen oder abzubrennen:

2.1. In der Stadt Berching:

•    Reichenauplatz
•    Pettenkoferplatz
•    Bahnhofstraße,
•    St.-Lorenz-Straße,
•    Johannesbrück

2.2. In der Gemeinde Berngau:

•    Dorfplatz „Am Plan“  

2.3 Im Markt Breitenbrunn:

•    Breitenegger Weg zwischen der Einmündung der Hoffeldstraße bis zum Kastanienweg
•    einschließlich Burgruine und Kapelle Breitenegg  

2.4 Im Markt Hohenfels:

•    Marktplatz  

2.5 In der Großen Kreisstadt Neumarkt i.d.OPf.:

•    Marktstraße: Untere Marktstraße ausgehend vom Unteren Tor (einschließlich Rathausplatz) und Obere Marktstraße bis zur Einmündung in die Badstraße
•    Münsterplatz, Rathausplatz
•    Hallertorstraße; ausgehend von der Einmündung Heugasse bis zum Rathausplatz
•    Grünbaumwirtsgasse; ausgehend von der Einmündung Heugasse bis zum Rathausplatz
•    Bahnhofstraße; ausgehend von der Kreuzung mit der Ringstraße/ Badstraße bis zum Bahnhof (einschließlich Bahnhofsvorplatz), einschließlich Platz nördlich des Anwesens Bahnhofstraße 3
•    Klostergasse; ausgehend vom Rathausplatz bis zum Klostertor
•    Theo-Betz-Platz
•    Burg Wolfstein und Umfeld; d.h. Gelände der Burg Wolfstein sowie die Zufahrtsstraße von der Kreisstraße NM4 und daran angrenzende Parkplätze
•    „Krähentisch“: Zwischen Schafhofstraße und Burg Wolfstein gelegener Aussichtspunkt mit angrenzender Wiese (erreichbar vom Parkplatz an der Burg Wolfstein Richtung Süden); siehe auch Luftbild in der Anlage
•    Schafhofstraße zwischen Bürgermeister-Auhuber-Straße und Anwesen Schafhofstraße 39
•    Schafhofstraße und Kantstraße: Kantstraße ab Grundstück mit der Hausnummer neun bis zur Einmündung in die Schafhofstraße, zusätzlich Parkplatz, der an Kantstraße und Schafhofstraße angrenzt und gegenüber dem Berghotel Sammüller liegt sowie Schafhofstraße, soweit sie an diesen Parkplatz angrenzt
•    Am Mariahilfberg: Befestigte Flächen, die an die Klosterkirche Mariahilf angrenzen sowie nördliche Zufahrtsstraßen auf einer Länge von 200 Metern; siehe auch Luftbild in der Anlage
•    Am Höhenberg
•    Wiesen und Wege nördlich des Beckenhofer Weg es ab B299 Richtung Norden bis zum Waldrand; siehe auch Luftbild in der Anlage
•    Residenzplatz

2.6 In der Gemeinde Pilsach:

•    Hauptstraße zwischen Einmündung in die B299 und Kreuzung mit der Raiffeisenstraße (Nähe Gasthaus Siegert)   

2.7 In der Stadt Velburg:

•    Stadtplatz

3. Die Festlegungen in dieser Bekanntmachung gelten zeitlich befristet am 31.12.2020 und am 01.01.2021 (d.h. vom 31.12.2020 00:00 Uhr bis zum 01.01.2021 24:00 Uhr).

4. Diese Bekanntmachung wird auf der Internetseite des Landratsamtes sowie im Amtsblatt des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. veröffentlicht. Die Begründung ist im Amtsgebäude des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf., Nürnberger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf., Zimmer 344, nach Voranmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten einsehbar.

Weitere Hinweise:

Die sonstigen Gebote, Verbote und Vorschriften der 11. BayIfSMV bleiben unberührt. Insbesondere gilt im gesamten Landkreisgebiet die Ausgangssperre nach § 3 der 11. BayIfSMV zwischen 21 Uhr und 5 Uhr. Das Abbrennen von Pyrotechnik stellt keinen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung dar.

Ebenso unberührt bleiben sonstige Verbote des Abbrennens von Pyrotechnik, insbesondere von den Städten, Märkten und Gemeinden erlassene Verbote wie bspw. in der Stadt Parsberg im Umgriff um die Burganlage und die Kirche.

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